Geschlechterquote in Vorstand und Aufsichtsrat: Was gilt und was Boards daraus machen sollten

BOARD ADVISORY · DIVERSITÄT & GOVERNANCE

Bei Besetzungen in Vorstand und Aufsichtsrat ist der Geschlechteranteil längst keine reine Haltungsfrage mehr. Für viele Unternehmen gibt es feste gesetzliche Vorgaben, und eine Bestellung, die sie verletzt, kann unwirksam sein. Wer Diversität erst bei der konkreten Vakanz bedenkt, hat deshalb oft schon zu spät angefangen.

Was im Aufsichtsrat gilt

Börsennotierte Gesellschaften, die der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, müssen ihren Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent mit Frauen und zu mindestens 30 Prozent mit Männern besetzen (§ 96 Abs. 2 AktG). Eine Wahl, die gegen diese Quote verstößt, ist nichtig, der Platz bleibt dann unbesetzt.

Was im Vorstand gilt

Seit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) gilt für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern ein Mindestbeteiligungsgebot: Dem Vorstand muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören (§ 76 Abs. 3a AktG). Eine Bestellung, die dagegen verstößt, ist nichtig.

Zielgrößen für alle anderen

Gesellschaften, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, müssen Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen darunter festlegen und veröffentlichen. Wer die Zielgröße null wählt, muss das begründen. Das betrifft auch viele GmbHs mit Aufsichtsrat.

Hinzu kommt die EU-Richtlinie zur Geschlechterbalance in Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften („Women on Boards“). Ob und wie weit sie zusätzliche Pflichten auslöst, hängt von der deutschen Umsetzung und der Struktur des einzelnen Unternehmens ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Was das für Besetzungen bedeutet

  • Früh planen: Welche Mandate werden in den nächsten zwei bis drei Jahren frei, und wie verändert jede Besetzung die Quote?
  • Markt breiter denken: Wer nur im eigenen Netzwerk sucht, findet meist dieselben Profile. Eine systematische Marktanalyse zeigt, wie viele qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten es tatsächlich gibt.
  • Kompetenz bleibt der Maßstab: Die Quote ersetzt kein Anforderungsprofil. Sie verlangt, dass das Profil sauber definiert ist und der Markt vollständig betrachtet wird.
  • Pipeline aufbauen: Mindestbeteiligung im Vorstand lässt sich nachhaltig nur erfüllen, wenn auch die Ebenen darunter entwickelt werden.

Mehr als Pflichterfüllung

Gremien, in denen unterschiedliche Erfahrungen und Perspektiven zusammenkommen, entscheiden in der Regel gründlicher. Diversität ist deshalb am wirksamsten, wenn sie Teil des Kompetenzprofils ist und nicht nachträglich als Kennzahl erfüllt wird.

Wie ich Aufsichtsräte und Eigentümer bei der Besetzung unterstütze, lesen Sie unter Aufsichtsrat & Beirat besetzen und Board Advisory.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Über den AutorAbout the author

Gregor Ghirmay

Seit 2014 im Executive Search und Leadership Advisory, davon fast zehn Jahre bei einer international führenden Management- und Executive-Search-Beratung, zuletzt auf Ebene des Equity Partners. Heute Gründer und Inhaber von Gregor Ghirmay Executive Advisory mit Fokus auf CEO-, CFO- und Vorstandsbesetzungen, Nachfolge und Governance im DACH-Raum. Ich übernehme eine begrenzte Zahl ausgewählter Mandate persönlich; ein erstes Gespräch ist vertraulich und unverbindlich.

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